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§ 4Vertriebs- und Vertriebsorganisationsverträge I.Einführung

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130Der Begriff des Vertriebs bezeichnet den Weg eines Produkts vom Produzenten zum Endabnehmer, der es selbst konsumiert oder weiterverarbeitet. Bei diesen Produkten kann es sich sowohl um Waren als auch um Dienstleistungen handeln. Dem Produzenten stehen dabei grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten zum Vertrieb seiner Produkte zur Verfügung. So kann er diese selbst oder durch seine eigenen Angestellten dem Endabnehmer direkt andienen (Direktvertrieb). Denkbar ist hierfür ein Produktabsatz an der Hauptniederlassung, über (ggf. ausländische) Zweigniederlassungen, durch (ausländische) Tochtergesellschaften oder über ein Joint Venture (mit ausländischem Partner). Er kann den Vertrieb aber auch über Dritte abwickeln, also einen oder mehrere Absatzmittler einsetzen (indirekter Vertrieb).

131Die genaue Ausgestaltung und Organisation des indirekten Vertriebs ist Gegenstand des Vertriebsvertragsrechts. Vertriebsverträge sind somit all diejenigen Verträge, die zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen in der Weise geschlossen werden, dass das nachgeordnete Unternehmen die vom Unternehmen höherer Stufe bezogenen Produkte einen Schritt näher an den Endverbraucher heranbringt.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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