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2.Werkverträge

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109Der Werkvertrag, normiert in den §§ 631 ff. BGG, ist maßgeblich dadurch charakterisiert, dass hier nicht lediglich die Tätigkeit als solche, sondern die Herbeiführung eines konkret definierten Erfolgs geschuldet wird. Das Gesetz spricht insoweit von der „Herstellung des versprochenen Werkes“. Während hierzu der sog. Unternehmer verpflichtet ist, muss der Werkberechtigte (sog. Besteller) die vereinbarte, in Ermangelung einer Vereinbarung die taxmäßige oder übliche Vergütung entrichten. Gegenstand des Werkvertrages kann neben der Herstellung oder Veränderung einer Sache auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein, z. B. der Bau eines Gebäudes, die Installation und Instandhaltung von Anlagen, die Erstellung eines Gutachtens, die Anfertigung einer Bilanz durch den Steuerberater.

110Das Werkvertragsrecht ist (mittlerweile) in weitem Umfang dem Kaufvertragsrecht angeglichen worden. Auch der Unternehmer ist – ebenso wie der Verkäufer – im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht, das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, dem Besteller in erster Linie zur Nacherfüllung, also zur Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes, verpflichtet. Zugleich stellt dies aber auch sein gutes Recht dar: Regelmäßig kann der Besteller erst und nur zurücktreten oder mindern, wenn der Unternehmer den Mangel trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt hat. Auch das Recht zur Selbstvornahme des Bestellers, d. h. zur eigenständigen Beseitigung des Mangels, besteht nur, wenn die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen ist. In diesem Fall hat der Besteller allerdings – anders als der Käufer – ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.

111Der Besteller ist seinerseits verpflichtet, das vertragsmäßig, also fehlerfrei hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern. Mit der Abnahme ist zugleich die Vergütung zu entrichten. Insbesondere zur Sicherung dieses Vergütungsanspruchs gewährt das Gesetz dem Unternehmer – ähnlich wie dem Vermieter, vgl. oben – ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers. Voraussetzung ist nur, dass diese Sachen im Rahmen der Erfolgsherbeiführung in seinen Besitz gelangt sind (z. B. der zur Reparatur überlassene Lkw). Zum Schutz vor unberechtigter Zahlungsverzögerung wird dem Unternehmer auch unter gewissen Voraussetzungen das Recht gewährt, für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen zu verlangen.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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