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III.Vertragsbeendigungsfreiheit 1.Arten der Vertragsbeendigung
Оглавление36Die Beendigung eines einmal geschlossenen Vertrages ist ebenfalls dem Prinzip der Privatautonomie und dem daraus abzuleitenden Prinzip der Vertragsfreiheit unterstellt. Das bedeutet vor allem, dass die Parteien an einen wirksam geschlossenen Vertrag gebunden sind und ihn während der Vertragslaufzeit nicht willkürlich beenden dürfen. Allerdings haben die Parteien die Freiheit einen geschlossenen Vertrag einvernehmlich wieder aufzuheben. Die Aufhebung des Vertrages im Konsens ist das Gegenstück zur Eingehung des Vertrages im Konsens.
37Die Anerkennung der Autonomie jeder Vertragspartei verlangt ferner, dass jeder Vertragsbeteiligte bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen das einseitige Recht haben muss, sich von der Dauerbindung zu lösen. Dementsprechend gibt es im deutschen Recht ein gesetzlich gewährleistetes Recht zur einseitigen Vertragsbeendigung, die sog. Kündigung. Das Recht zur sog. ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses ist nicht inhaltlich konditioniert, nach dem Gesetzesrecht aber an die Beachtung bestimmter Fristen gebunden.
38Darüber hinaus gibt es ein Recht zur außerordentlichen einseitigen Beendigung eines Vertragsverhältnisses, das auch bei befristeten Dauerschuldverhältnissen besteht. Im Hinblick auf die sich aus der Bindung an den geschlossenen Vertrag ergebenden Erfordernisse ist dieses einseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aber nur gegeben, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.
39Der Unterschied der beiden Vertragsbeendigungsvarianten liegt darin, dass die Vertragsaufhebung ein Instrument der konsensualen, aber im Übrigen unkonditionierten Vertragsbeendigung darstellt, während die außerordentliche Kündigung ein einseitiges Recht zur Vertragsbeendigung schafft, das aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
40In einzelnen Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers gibt der Gesetzgeber dem Verbraucher ein zwingendes Recht zum Widerruf des Vertrages. Dies ist insbesondere bei Geschäften über das Internet oder mittels anderer Fernkommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) gerechtfertigt, weil der Verbraucher bei diesen Geschäften keine Gelegenheit hatte, den Gegenstand des Vertrages näher zu betrachten und auf seine Eignung für die Verwendungszwecke des Verbrauchers zu begutachten. Die im Fernabsatz liegenden Chancen der Wirtschaft werden durch diesen aus der Sicht der Unternehmen sehr belastenden Nachteil der unkonditionierten Beendigung des Vertrages deutlich relativiert.