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2.Kündigungsfreiheit

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41Die Kündigung von Verträgen ohne Angabe von Gründen und damit die willkürliche Kündigung ist nur bei unbefristeten Verträgen möglich. Hierin verwirklicht sich in offenkundiger Weise der Grundsatz der Parteiautonomie. Die Autonomie der Wirtschaftsverkehrsteilnehmer soll auch dann geschützt werden, wenn sie sich durch Vertrag einer unbefristeten Bindung unterworfen haben. Diese den Grundsatz der Kündigungsfreiheit konkretisierende Befugnis ist für jede Vertragspartei unverzichtbar gewährleistet; sie kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

42Die außerordentliche Kündigung hat eine vergleichbare Zielsetzung. Sie soll gewährleisten, dass dann, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, die Freiheitssicherung sich gegenüber der eingegangenen Vertragsbindung durchsetzt. Dies soll selbst dann gewährleistet sein, wenn die vertragliche Bindung zeitlich begrenzt war. Diese Möglichkeit der Freiheitssicherung durch außerordentliche Kündigung besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist nach dem Gesetzesrecht (§ 314 BGB) nur gegeben, wenn einer Partei das Festhalten an dem Vertrag unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.

43Die Kündigung ist grundsätzlich nur unter Einhaltung von Fristen möglich. Die Fristbindung ist Ausdruck der Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragspartners, die durch eine fristlose Kündigung regelmäßig missachtet werden. Nur dann, wenn ausnahmsweise ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, kommt eine fristlose Kündigung in Betracht. Dann aber verlangt die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners selbst bei der außerordentlichen Kündigung zumindest grundsätzlich, dass der Kündigende dem Kündigungsempfänger Gelegenheit gibt, das beanstandete Verhalten abzustellen (sog. Abmahnung).

44Durch die Erklärung der Kündigung wird der gekündigte Vertrag nicht unwirksam. Der Vertrag ist und bleibt wirksam, er wird allerdings mit dem Wirksamwerden der Kündigung beendet.

Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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