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c) Geltungs- oder Anwendungsvorrang

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Während nach der Lehre vom Geltungsvorrang das Unionsrecht entgegenstehendes nationales Recht nichtig macht, verdrängt es dieses nach der Lehre vom Anwendungsvorrang nur hinsichtlich der Anwendung in einem Kollisionsfall. Dem überwiegend vertretenen Anwendungsvorrang ist zu folgen, da dieser dem Bedürfnis nach einheitlicher Geltung und Anwendung des Unionsrechts hinreichend Rechnung trägt, ohne die nationalen Rechtsordnungen unnötig zu beeinträchtigen. Das Fortbestehen bestimmter Regelungen in allen Fällen ohne Unionsbezug kann nämlich durchaus sinnvoll sein.

Beispiel:

Anwendung des nationalen Lebensmittelrechts auf Waren, die direkt aus Drittstaaten importiert werden, oder für die inländische Produktion (bei Fehlen einer sekundärrechtlichen Regelung).

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In bestimmten Fällen ist allerdings eine Klarstellung (für Verwaltung und Bürger) durch eine Sonderregelung für unionsrechtlich beeinflusste Bereiche geboten.

Beispiel:

EU-Ausländerrecht, vgl Freizügigkeitsgesetz/EU[159] (s. Rn 950). In diesem Fall war dies allerdings bereits zur Umsetzung von EG-Richtlinien geboten. Jedenfalls bei Problemen in der Realisierung des Anwendungsvorrangs des Primärrechts (vgl Rn 267) ist eine differenzierende Klarstellung wie zB in § 54 LFGB[160] geboten[161].

§ 3 Grundlagen der Europäischen Union › VII. Das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht › 3. Die Lösung des Rangverhältnisses im deutschen Recht – Rechtsprechung des BVerfG

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