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bb) Regelung in Art. 23 Abs. 1 GG

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Die Schranken der Integrationsermächtigung sind in Art. 23 Abs. 1 GG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG fixiert worden. Danach wirkt die Bundesrepublik Deutschland zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Art. 79 Abs. 2 und 3 GG.

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Damit werden an die Europäische Union, an der sich Deutschland beteiligen darf, Strukturanforderungen gestellt, die Parallelen zu den Strukturprinzipien des Grundgesetzes haben. Bei der Konkretisierung dieser „Grundsätze“ muss aber beachtet werden, dass die Strukturen einer Integrationsgemeinschaft in entscheidenden Punkten von der Struktur eines Staates abweichen müssen. Daher wäre es verfehlt, eine am Maßstab des Staates orientierte „strukturelle Kongruenz“ zu fordern. Es ist vielmehr den Eigenheiten der jeweiligen Integrationsgemeinschaft Rechnung zu tragen; die Postulate sind strukturangepasst zu modifizieren[195].

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