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3. Die Lösung des Rangverhältnisses im deutschen Recht – Rechtsprechung des BVerfG

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Literatur:

S. dazu eingehend Schweitzer/Dederer, Rn 71 ff. S. auch C. Degenhart, Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht, 34. Aufl. 2018, Rn 261 ff; T. Kingreen/R. Poscher, Grundrechte. Staatsrecht II, 34. Aufl. 2018, Rn 213 ff.

Die Rechtsprechung des BVerfG zum Verhältnis des Gemeinschaftsrechts bzw Unionsrechts zum nationalen Recht war nicht frei von Schwankungen. Seit dem Solange II-Beschluss[162] und dem Kloppenburg-Beschluss[163] kann sie aber im Grundsatz als gefestigt angesehen werden. Unsicherheiten hinsichtlich der Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs und der Aktivierung des Prüfungsvorbehalts, der im Solange II-Beschluss gemacht wurde, die im Maastricht-Urteil[164] nicht beseitigt, sondern eher verstärkt wurden, sind im OMT-Urteil beseitigt worden. Das BVerfG betont, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt und daher auch nicht unmittelbar Beschwerdegegenstand von Verfassungsbeschwerden sein können[165]. Das Lissabon-Urteil[166] bestätigt einerseits den Kontrollvorbehalt und arbeitet neben der Grundrechtskontrolle und der Ultra-vires-Kontrolle die „Identitätskontrolle“ heraus, betont aber andererseits, dass der Kontrollvorbehalt „europarechtsfreundlich“ ausgeübt werden müsse. Der Bananenmarkt-Beschluss[167] bestätigt den Grundsatz, macht die Aktivierung des Prüfungsvorbehalts der Grundrechtskontrolle aber von so hohen Hürden abhängig, dass er praktisch wohl bedeutungslos sein dürfte (s. Rn 256). Der Honeywell-Beschluss beschränkt die Ultra-vires-Kontrolle auf evidente und strukturell bedeutsame Verschiebungen zulasten der Mitgliedstaaten herbeiführende („systemrelevante“) Kompetenzüberschreitungen[168]. Diese nahm das BVerfG aber seitens der EZB in seinen Vorlagen an den EuGH in den Fällen OMT[169] und Anleihenaufkaufprogramm[170] an.

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