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b) Vertretung bei der Europäischen Union

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Angesichts dieser Unterschiede ist es nicht verwunderlich, dass die Gründungsverträge Länder und Regionen nicht zur Kenntnis nahmen (allein Art. 68 Abs. 3 EWGV erwähnte in hier nicht interessierendem Zusammenhang „Gebietskörperschaften“), „landesblind“[121] waren. Im Grunde trifft dies auch für die Änderungen zu, die der Unionsvertrag und seine Fortentwicklungen brachten. Der Vertrag von Lissabon nimmt auf die unterschiedliche Struktur der Mitgliedstaaten „einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung“ als Teil ihrer nationalen Identität, die die Union gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV „achtet“, zumindest Bezug. Auch bei der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips soll eine mögliche Aufgabenwahrnehmung durch die regionale oder lokale Ebene innerhalb der Mitgliedstaaten in Betracht gezogen werden (Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 EUV).

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Bis zum Vertrag von Maastricht bestand eine institutionelle Vertretung auf Gemeinschaftsebene lediglich in zwei eher marginalen Einrichtungen[122]. Durch Art. 305–307 AEUV wurde der Ausschuss der Regionen eingeführt. Mangels einer einheitlichen föderalen Struktur in der Union bleibt es weitgehend (vgl aber Rn 437) den Mitgliedstaaten überlassen, wen sie in das Gremium entsenden (vgl Art. 305 Abs. 3 AEUV). Nach relativ heftigem Streit haben in Deutschland die Länder den Kommunen drei der 24 Sitze in diesem Gremium überlassen, dem nur beratende Funktion zukommt (Art. 307 AEUV). Immerhin ist in bestimmten Fällen eine obligatorische Anhörung vorgeschrieben (vgl Art. 307 Abs. 1, 3 AEUV) (s. dazu Rn 439).

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Die deutschen Länder haben eigene „Büros“ in Brüssel errichtet, um mit der Union in ständigen und unmittelbaren Kontakt zu kommen und zu bleiben. Die Zulässigkeit solcher Vertretungen wird heute nicht mehr bestritten, wenngleich die erwogene verfassungsrechtliche Klarstellung in Art. 23 GG unterblieben ist. § 8 des auf Grund von Art. 23 Abs. 7 GG erlassenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union[123] sieht die Einrichtung von Länderbüros vor und regelt deren Rechtsstellung im Verhältnis zum Bund.

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Diese beschränkten Möglichkeiten erklären, warum die deutschen Länder (mit Erfolg, vgl Rn 388) versucht haben, in der deutschen Delegation im Rat vertreten zu sein und in die innerstaatliche Vorbereitung der Ratsentscheidung rechtzeitig und wirksam einbezogen zu werden.

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