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cc) Anforderungen des Maastricht-Urteils

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Neben einem adäquaten Grundrechtsschutz verlangt das BVerfG im Maastricht-Urteil, dass wegen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des in Art. 38 GG gewährleisteten Rechts, durch die Wahl an der Legitimation von Staatsgewalt teilzunehmen und auf deren Ausübung Einfluss zu gewinnen, dem Deutschen Bundestag auch nach der Übertragung von Hoheitsrechten Aufgaben und Befugnisse von substanziellem Gewicht verbleiben müssen. Daraus werden drei Forderungen gezogen: Die Notwendigkeit der Einbindung des Bundestags in den gemeinschaftlichen (unionalen) Rechtsetzungsprozess, die Einhaltung der im Integrationsprogramm, soweit es durch das Zustimmungsgesetz gedeckt ist, abgesteckten Kompetenzen der Union und das Verbleiben „bedeutsamer eigener Aufgabenfelder“ bei den Mitgliedstaaten[196]. Dies wird im Lissabon-Urteil bestätigt[197].

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Das BVerfG hat im Maastricht-Urteil neben der Grundrechtsfrage insbesondere die Kompetenzfrage aufgeworfen. Im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung behält es sich die Prüfung vor, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen[198], verbunden mit einer deutlichen Warnung davor, durch die vertragserweiternde Auslegung von Befugnisnormen den durch das deutsche Zustimmungsgesetz gedeckten Kompetenzrahmen zu überschreiten. Daraus hervorgehende Rechtsakte europäischer Organe seien nämlich im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich und dürften von deutschen Organen nicht vollzogen werden. Dies setzt zwangsläufig eine entsprechende Prüfungspflicht der deutschen Organe voraus. Dies wurde im Lissabon-Urteil bestätigt und präzisiert (s. Rn 241).

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