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aa) Ansätze des BVerfG

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Die Schranken der Integrationsermächtigung des Art. 24 Abs. 1 GG hat das BVerfG negativ dahingehend definiert, dass diese Vorschrift die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen „nicht schrankenlos“ zulasse[179]. Einer konkreteren positiven Festlegung über die Formel „Essentiale, Grundgefüge, Identität der Verfassung“ hinaus konnte sich das BVerfG entziehen. Art. 79 Abs. 3 GG wurde wohl als Mindestschranke angesehen, die allein aber nicht genügt. Tendenziell ist zwar eine Verwässerung der Anforderungen vom Solange-Beschluss zum Solange II-Beschluss festzustellen[180]. Von der Hauptsacheentscheidung im Streit um die EG-Fernsehrichtlinie[181] wurden vergeblich[182] schärfere Konturen hinsichtlich der Kompetenzfrage erhofft.

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Dem BVerfG bot sich im Darkazanli-Urteil vom 18.7.2005[183] über die Verfassungsmäßigkeit des Europäischen Haftbefehlsgesetzes (EuHbG)[184], welches der Umsetzung eines auf Art. 31 lit. a und b sowie Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV aF gestützten Europäischen Rahmenbeschlusses[185] diente, die Gelegenheit, die Schranken der Integrationsermächtigung zu präzisieren. Die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfassungsbeschwerde des Deutsch-Syrers Mamoun Darkazanli richtete sich gegen einen Beschluss des OLG Hamburg, durch den die Auslieferung Darkazanlis an Spanien auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls für zulässig erachtet wurde. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, durch die Auslieferung in seinen Grundrechten aus Art. 16 Abs. 2 GG (Auslieferungsverbot), Art. 19 Abs. 4 (Rechtsweggarantie) und Art. 103 Abs. 2 GG (Rückwirkungsverbot) verletzt zu werden. Im Mittelpunkt steht dabei das Problem, dass das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gemäß dem vom EuHbG eingefügten § 81 Nr 4 IRG[186] bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls nicht mehr geprüft wird, soweit die Strafverfolgung wegen einer in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses genannten Straftat betrieben wird. Darkazanli wurde in Spanien die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (Al Qaida) vorgeworfenen. Zum fraglichen Tatzeitpunkt war die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland jedoch noch nicht mit Strafe bedroht (vgl nunmehr § 129b StGB). Das BVerfG stellte einen Verstoß des EuHbG gegen Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG fest und erklärte das EuHbG für nichtig. Der Bundesgesetzgeber habe bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses die ihm dabei zukommenden Umsetzungsspielräume nicht in verfassungsmäßiger – dh möglichst grundrechtsschonender – Weise ausgefüllt. Besondere Bedeutung maß das BVerfG dabei dem Umstand zu, dass der Bundesgesetzgeber die durch Art. 4 Nr 7 des Rahmenbeschlusses eröffnete Möglichkeit, die Auslieferung zu verweigern, wenn sich der Europäische Haftbefehl auf Straftaten erstreckt, die nach deutschem Recht ganz oder zum erheblichen Teil im Inland begangen worden sind, nicht genutzt hat[187]. Die Überstellung in eine andere Rechtsordnung binde den Verfolgten

„im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er – anders als das deutsche Strafrecht – nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt“[188].

Des Weiteren befand das BVerfG, die Möglichkeit der Auslieferung eines Deutschen ohne das vollständige Vorliegen der Auslieferungsunterlagen verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zumindest müsse der Gesetzgeber Kriterien aufstellen, anhand derer die besonderen Umstände festgestellt werden könnten, die ein Abweichen von der Sollbestimmung des § 83a Abs. 1 IRG erlaubten[189]. Der Rahmenbeschluss sieht in Art. 15 Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit der Anforderung von Informationen durch die vollstreckende Justizbehörde vor.

Die grundsätzlichen Aussagen des BVerfG zum Grundsatz der Subsidiarität (Art. 23 Abs. 1 GG) und zur Wirkung von Rahmenbeschlüssen nach Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV aF, die bereits damals fraglich waren[190], beruhten auf der Besonderheit der Dritten Säule und sind durch deren „Vergemeinschaftung“ (s. Rn 1046) überholt[191]. Die „erhebliche“ Erweiterung der Kompetenzen der EU im Bereich der Strafrechtspflege durch den Vertrag von Lissabon, die mit der „Sicherung des Rechtsfrieden“ „seit jeher eine zentrale Aufgabe staatlicher Gewalt“ sei, müssten zwar „strikt – keinesfalls extensiv“ ausgelegt werden, wobei der Vertrag von Lissabon „jedoch hinreichende Anhaltspunkte für eine verfassungskonforme Auslegung“ biete, zumal mit Art. 82 Abs. 3, Art, 83 Abs. 3 AEUV bei entsprechender Einschaltung des Bundestages hinreichende demokratische Legitimation vermittelt werden könne, was allerdings verfassungsrechtlich geboten sei[192]. Dem wurde durch das Recht von Bundestag und Bundesrat zur Anweisung des deutschen Vertreters im Rat, den „Notbremsemechanismus“ auszulösen, Rechnung getragen (§ 9 IntVG).

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Von der unbegründeten Bedingung des Solange I-Vorbehalts, nämlich einem vom Europäischen Parlament beschlossenen formellen Grundrechtskatalog, hat das BVerfG zu Recht Abstand genommen, wenngleich es dies so dargestellt hat, als sei diese Bedingung „in der Sache“ erfüllt[193]. Mittlerweile besteht in der Charta der Grundrechte der EU ein solcher Katalog, der allerdings als Vertragsänderung über Art. 6 Abs. 1 EUV nicht vom Europäischen Parlament beschlossen, von diesem jedoch befürwortet wurde und dieses wie die Union insgesamt bindet.

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Zutreffender Prüfungsmaßstab für die deutschen Begründungs- und Vollzugsakte von Unionsrecht sind hinsichtlich der Grundrechtskontrolle die durch systemkonforme Einbeziehung des Europäischen Gemeinwohls in die deutsche Grundrechtsdogmatik relativierten Grundrechte des Grundgesetzes[194] sowie dessen grundlegende Strukturprinzipien mit Art. 79 Abs. 3 GG als Mindestschranke (s. dazu Rn 242).

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