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Drittes Kapitel:Die gesetzlichen Grundlagen des geltenden Jugendstrafrechts § 6Das Jugendgerichtsgesetz und sein Anwendungsbereich

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143Gesetzliche Grundlage des in der Bundesrepublik geltenden Jugendstrafrechts ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 4.8.1953 in der Fassung vom 11.12.1974 (BGBl I, 3427265). Es enthält nicht nur das materielle Jugendstrafrecht, sondern auch, wie sein Name bereits erkennen lässt, die Regelung der Jugendgerichtsverfassung, ferner die für das Verfahren vor den Jugendgerichten geltenden Sondernormen sowie Bestimmungen über die Strafvollstreckung und den Strafvollzug in Jugendsachen.

144Für die Anwendung des JGG wurden die Richtlinien zum JGG (im Folgenden als RL oder RiLi zitiert) auf Grund einer Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen erlassen. Die derzeitige gültige Fassung beruht auf einem Beschluss des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz vom 14./15. April 1994. Die RL stellen weder ergänzende Rechtssätze noch eine authentische, den Richter bindende Interpretation des JGG dar. Soweit sie Verwaltungsanweisungen enthalten, binden sie nur den ohnehin weisungsgebundenen Staatsanwalt. Dem unabhängigen Richter können sie, wie in ihrem Vorspruch zutreffend formuliert wird, nur „Hinweise und Empfehlungen“ geben. In dieser eingeschränkten Bedeutung stellen sie ein wertvolles Hilfsmittel zur leichteren und zweckentsprechenden Handhabung des Gesetzes dar.

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