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1.Jugendlicher
Оглавление146Jugendlicher ist, wer z. Z. der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 II Hs. 1 JGG). Für diese Altersgruppe der 14- bis 17-jährigen Täter gilt das Sonderstrafrecht des JGG unbeschränkt.