Читать книгу Jugendstrafrecht - Sabine Swoboda - Страница 51

I.Der persönliche Anwendungsbereich des JGG

Оглавление

145Das JGG grenzt seinen persönlichen Anwendungsbereich nach Altersgruppen ab. Es gilt, wenn ein „Jugendlicher“ oder ein „Heranwachsender“ eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 1 I JGG).

Für die Zugehörigkeit des Täters zu einer dieser beiden Altersgruppen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Tat maßgebend, während es auf das Alter z. Z. des Verfahrens, der Urteilsfällung oder gar des Vollzugs einer Rechtsfolge nicht ankommt. Der Zeitpunkt der Tat ist nach der tatbestandsmäßigen Willensbetätigung, nicht nach dem Erfolgseintritt zu bestimmen.

Beispiel:

Wer im Alter von 17 Jahren auf einen anderen einen tödlichen Schuss abgibt, ist für diese Tat nach dem JGG (§ 1 II JGG) als „Jugendlicher“ zu beurteilen, auch wenn der Tod des zunächst nur verletzten Opfers erst eintritt, nachdem der Täter das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Auch wenn die Tat erst ein Jahr später aufgeklärt und abgeurteilt würde, so würde sich daran nichts ändern.

Jugendstrafrecht

Подняться наверх