Читать книгу Jugendstrafrecht - Sabine Swoboda - Страница 54
3.Kinder
Оглавление148Kinder, d. h. Personen unter 14 Jahren, fallen nicht unter das Jugendstrafrecht. Sie sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 19 StGB) schuldunfähig.266 Der Gesetzgeber verzichtet in Bezug auf Kinder auf eine Sanktionierung rechtswidriger Taten, auch ohne ihre sittliche und geistige Reife im Einzelfall im Einzelnen zu überprüfen, wie es beispielsweise das Zivilrecht in § 828 II BGB vorsieht. Bei Rechtsverletzungen durch Kinder verneint unsere Rechtsgemeinschaft ein Bedürfnis nach Spezial- oder Generalprävention und damit auch eine Strafverfolgungskompetenz. Kinder dürfen mit Strafverfolgungsorganen nicht in Kontakt kommen oder gar als Beschuldigte behandelt werden.267
149Begeht ein Kind eine mit Strafe bedrohte, d. h. tatbestandsmäßige rechtswidrige Handlung (z. B. einen Diebstahl oder eine Körperverletzung), so kann die Straftat ein Indiz dafür sein, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und deshalb Hilfen für seine Entwicklung geeignet und notwendig sind. Dann sollte bereits der Staatsanwalt die Personensorgeberechtigten und das Kind auf ihre Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII aufmerksam machen und sie im Übrigen an das Jugendamt verweisen (vgl. §§ 5 I, 8 II, 18 I Nr. 1 SGB VIII). In Einzelfällen kann dies auch ein Anlass für das Familiengericht sein, Erziehungsmaßnahmen nach dem BGB anzuordnen. Nr. 2 der RL zu § 1 JGG verpflichtet den Staatsanwalt, bei einer Strafanzeige gegen ein Kind zu prüfen, wer über das Fehlverhalten benachrichtigt werden könnte. In Betracht kommen neben dem Familiengericht auch die Schulbehörde oder eine andere Stelle. Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob gegen den Aufsichtspflichtigen einzuschreiten ist.268
150In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die absolute Strafunmündigkeit nach herrschender und zutreffender Auffassung ein Prozesshindernis.269 Daraus folgt, dass ein Hauptverfahren, das versehentlich wegen einer im Kindesalter begangenen Tat eröffnet worden ist, durch Einstellung (§ 170 II StPO) und nicht durch Freispruch zu beenden ist, und zwar auch dann, wenn der Angeklagte inzwischen das 14. Lebensjahr vollendet hat.
151De lege ferenda wird immer wieder von verschiedensten Seiten die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre gefordert270, unter Verweis auf vergleichbare Tendenzen auf europäischer Ebene, wie etwa in England, wo durch den Crime and Disorder Act 1998 die volle Schuldfähigkeit für Kinder ab 10 Jahren festgeschrieben wurde271 und sogar spezielle „Kindergefängnisse“ existieren, z. B. in Medway, Kent.272 In Frankreich hat im Jahr 2002 die „Loi Perben“ insoweit zur Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze von vormals 13 Jahren auf 10 Jahre geführt, als dass nun bereits erzieherische Maßnahmen gegen Zehnjährige zulässig wurden.273 Folgt man wissenschaftlichen Studien, so ist eine Strafmündigkeit vor dem dreizehnten Lebensjahr kaum zu rechtfertigen, denn regelmäßig haben Kinder erst in diesem Alter die für das Strafrecht notwendige sittliche und geistige Unrechtserkenntnisfähigkeit entwickelt. Darüber hinaus müsste man fragen, ob sich Kinder, die meist spontan und ohne Rücksicht auf das Bestrafungsrisiko handeln, durch Strafandrohungen von ihrem Tun abhalten lassen würden, ob also der Gedanke der negativen Individualprävention durch Jugendstrafrecht bei Ihnen überhaupt funktioniert. Z. T. wird auch erwogen, die kriminalrechtlichen Sanktionen unter einem neuen Etikett der erzieherischen Hilfe vom Familienrichter auch für Kinder unter 14 Jahren anordnen zu lassen.274
152Ein weiteres Dauerthema im Umgang mit delinquenten Kindern bleibt die „geschlossene Unterbringung“ von 12- und 13-jährigen Intensiv- und Gewalttätern. Der Ruf nach mehr Sicherung und staatlicher Reaktion auch gegen sehr junge Gewalttäter ist grundsätzlich verständlich. Eine „de facto Freigabe“ der Kinderkriminalität wäre v. a. aus dem Gedanken des Opferschutzes heraus nicht sachgerecht. Andererseits ist schwere Kinderkriminalität eine Ausnahme. Im Regelfall kindlicher Bagatellkriminalität wird man dagegen kein Sanktionsbedürfnis für Normverstöße durch Kinder annehmen können. Deswegen sollten selbst Maßnahmen der Jugendhilfe allenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn es sich bei den von den 12- und 13-Jährigen begangenen Delikten um schwerere Taten handelt oder wenn bereits in diesem Alter ein vielfacher Rückfall zu verzeichnen ist. Es sind insgesamt kindgerechte Verarbeitungsformen zu wählen.275 Meist genügt eine erzieherische Reaktion der Eltern, möglicherweise unterstützt durch die Träger der Jugendhilfe, die den gesamten Maßnahmekanon des Jugendhilferechts aufbieten können.276 Für kindliche Kriminalität bieten sich dabei v. a. Maßnahmen an, die die Erziehungsverantwortlichen – Eltern und Schule – verstärkt in die Verantwortung nehmen, z. B. durch „Elternkurse“ oder das Aufstellen von Familienplänen gemeinsam durch die Familie und einen Sozialarbeiter.277
153Nur in Extremfällen muss der Staat sein Wächteramt wahrnehmen und notfalls auch Zwangseingriffe vornehmen. Hierfür ist dann das Familiengericht zuständig. Die erzieherischen Maßnahmen, die das Familiengericht in diesem Fall festsetzen darf, sind heute beispielhaft in § 1666 III BGB aufgeführt.278 Das Familiengericht kann beispielsweise gebieten, öffentliche Hilfen oder Angebote der Kinder- und Jugendhilfe oder der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen (§ 1666 III Nr. 1 BGB) oder dafür zu sorgen, dass die Schulpflicht erfüllt wird (§ 1666 III Nr. 2 BGB), bis hin zur Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge durch familiengerichtliche Anordnung oder zum vollständigen Entzug der elterlichen Sorge mit der Folge einer Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie (§ 1666 III Nr. 5 und Nr. 6 BGB i. V. m. § 1666a BGB).
154Wenn heute die Familiengerichte vor einer Trennung des Kindes von den Sorgeberechtigten weitgehend zurückschrecken, so resultiert das vor allem aus dem Fehlen entsprechender Familien- und Heimplätze. Angesichts der sehr viel geringeren Einsichts- und Handlungsfähigkeit und der i. d. R. größeren Erziehungsfähigkeit der 12- und 13-jährigen Straftäter wäre eine allerdings nur in seltenen Fällen auch geschlossene Heimunterbringung auf der Basis des Jugendhilferechts sinnvoller als die Verhängung von stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts.279 Es ist zu hoffen, dass sich die Jugendhilfe (inklusive der Heimerziehung) in Zukunft verstärkt der Betreuung solcher Täter widmet – und die Kommunen die notwendigen Gelder bereitstellen –, um den Betroffenen das Schicksal des Strafvollzugs zu ersparen. Erste Ansätze bestehen bereits, mit durchaus ermutigenden Erfahrungen, so z. B. für Mädchen in Gauting (bei München) und für Jungen in Rummelsberg (bei Nürnberg). Eine Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters erscheint dann nicht erforderlich.
155Die früher verstärkt geforderte Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 16 Jahre wird heute nicht mehr ernsthaft diskutiert. Vielmehr hat sich auch in den meisten anderen Ländern Europas heute ein Altersmittel von 14 Jahren für den Eintritt der Strafmündigkeit durchgesetzt, der uns auch als angemessene Lösung erscheint. Leider haben sich aber auch die Forderungen, die bei Verfehlungen eines Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren nur Erziehungshilfen, nicht aber Jugendstrafe zulassen wollten,280 nicht durchsetzen können. Die praktische Bedeutung der Frage ist jedoch nicht allzu groß. Dass Jugendliche bereits im Alter von unter 16 Jahren zu einer Jugendstrafe verurteilt werden, kommt nur sehr selten vor, weil die Jugendrichter bei dieser jüngsten Altersgruppe im Anwendungsbereich des JGG ganz überwiegend nur bei wirklich begründetem Anlass und unter besonders sorgfältiger Prüfung ihrer Voraussetzungen zur ultima ratio der Jugendstrafe greifen. Typischer sind als Sanktionen für diese Altersgruppe jugendrichterliche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, darunter erforderlichenfalls Jugendarrest, der den Jugendgerichten oft auch schon bei 14- und 15-Jährigen angebracht erscheint.