Читать книгу Jugendstrafrecht - Sabine Swoboda - Страница 53

2.Heranwachsender

Оглавление

147Heranwachsender ist, wer z. Z. der Tat 18 (am 18. Geburtstag vollendet man bereits das 18. Lebensjahr!), aber noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 1 II Hs. 2 JGG). Die Heranwachsenden, d. h. also die 18- bis 20-Jährigen, fallen nur insofern generell unter die Sonderregelung des JGG, als sie grundsätzlich von den Jugendgerichten abzuurteilen sind. Dagegen ist auf sie materielles Jugendstrafrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 105 JGG, darüber unten Rn. 187) anwendbar. Auch die Anwendung des besonderen Jugendstrafprozessrechts ist im Verfahren der Jugendgerichte gegen Heranwachsende wesentlich eingeschränkt (§ 109 JGG, unten Rn. 890 ff.).

Bestehen Zweifel daran, ob der Beschuldigte das 18. Lebensjahr zur Zeit der Tat vollendet hat, ist diese Person im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften als Jugendlicher zu behandeln (§ 1 III JGG).

Jugendstrafrecht

Подняться наверх