Читать книгу Jugendstrafrecht - Sabine Swoboda - Страница 55

II.Anwendung des JGG auf Soldaten

Оглавление

156Das JGG gilt grundsätzlich auch für Soldaten der Bundeswehr, die sich im Alter des Jugendlichen oder Heranwachsenden befinden, und zwar ohne Unterschied, ob ihre Taten „zivile“ oder militärische Delikte darstellen. Diese Soldaten sind also von den Jugendgerichten abzuurteilen, und die Rechtsfolgen ihrer Straftaten bestimmen sich nach den §§ 3–32 und 105 JGG. Allerdings enthält der 4. Teil des JGG (§§ 112a-112e), der durch das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957 nachträglich in das JGG 1953 eingefügt worden ist, einige Abweichungen, die für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden gelten. Sie erklären sich aus den besonderen Bedürfnissen der militärischen Disziplin, zugleich aber auch aus der Notwendigkeit, die erzieherischen Maßnahmen des Jugendstrafrechts im Interesse ihrer Wirksamkeit der besonderen Lage des jungen Soldaten anzupassen. Aus diesem Grunde sind z. B. einzelne Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts, die sich – wie die Hilfe zur Erziehung i. S. des § 12 JGG, also insbes. Heimerziehung und Erziehungsbeistandschaft – in ihrer Durchführung nicht mit dem Wehrdienstverhältnis vereinbaren ließen, auf Soldaten nicht anwendbar (§ 112a Nr. 1 JGG), während andere – wie die Bewährungshilfe und der Jugendarrest – den militärischen Verhältnissen entsprechend abgewandelt werden.

Jugendstrafrecht

Подняться наверх