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III.Der sachliche Anwendungsbereich des JGG

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157Er ist dadurch bestimmt, dass die Anwendung des JGG eine „nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedrohte Verfehlung“ voraussetzt (§ 1 I JGG). Unter „Verfehlungen“ sind Verbrechen oder Vergehen zu verstehen. Sie müssen entweder durch das StGB oder durch ein nebenstrafrechtliches Gesetz (z. B. Steuer-, Wirtschafts- oder Wehrstrafgesetz), die vom JGG mit dem zusammenfassenden Ausdruck der „allgemeinen Vorschriften“ bezeichnet werden, mit echter Kriminalstrafe bedroht sein. Deshalb fallen Ordnungswidrigkeiten, die nach dem OWiG nur mit Geldbuße geahndet werden, und disziplinarrechtliche Tatbestände nicht unter das JGG.

158Für das Gebiet der ehemaligen DDR ist der Begriff „Verfehlungen“ ersetzt worden durch den der „rechtswidrigen Taten“. Gemeint sind damit alle rechtswidrigen Handlungen (Vergehen oder Verbrechen), die einen in der ehem. DDR geltenden Straftatbestand erfüllen.281

159Bei Ordnungswidrigkeiten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden gelten zwar grundsätzlich sowohl für die Rechtsfolgen (nur Geldbuße) wie für das Verfahren die Bestimmungen des OWiG (Verfolgung und Ahndung durch die zuständige Verwaltungsbehörde, bei rechtzeitigem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist jedoch eine Entscheidung durch Gericht erforderlich (§§ 67, 68 OWiG). Indessen wirken wesentliche Besonderheiten des Jugendstrafrechts auch in das Ordnungswidrigkeitsrecht hinein. Ein Jugendlicher handelt nur ordnungswidrig, wenn er nach seinem Reifestand die nach § 3 JGG erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit besitzt (§ 12 I S. 2 OWiG). Wird das gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden festgesetzte Bußgeld nicht fristgerecht gezahlt, so kann der Jugendrichter unter den in § 98 I OWiG näher bezeichneten Voraussetzungen dem Jugendlichen auferlegen, Arbeitsleistungen zu erbringen, den Schaden wiedergutzumachen, bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen oder sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen kann Jugendarrest (bei einer Bußgeldentscheidung nicht mehr als eine Woche) gegen ihn verhängt werden (§ 98 II OWiG). Zuständiges Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet, ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden der Jugendrichter als Einzelrichter (§ 68 II OWiG).282

160Das JGG befasst sich nur mit den strafrechtlichen Folgen der Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender, indem es bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Verfehlungen Strafen oder andere jugendgerichtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Die zivilrechtlichen Folgen der Jugendstraftat, insbesondere die Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem Verletzten, lässt es unberührt. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilgesetze (insbesondere §§ 823 ff. BGB).

161Deshalb darf der jugendstrafrechtliche Begriff der Verantwortlichkeit (Strafmündigkeit) gem. § 3 JGG nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB) verwechselt werden. Beachte namentlich auch den Unterschied in den unteren Altersgrenzen der Verantwortlichkeit!

Jugendstrafrecht

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