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VI. Ehrenamtler und Aufwandsentschädigung

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Die Bedeutung des Ehrenamts für den Sport und sein wirtschaftlicher Wert kann nicht hoch genug bemessen werden, s.o. Rn. 2. Unter Ehrenamt wird regelmäßig die altruistische Tätigkeit verstanden; ein Entgelt soll dem Ehrenamtler für seine Tätigkeit gerade nicht zu fließen. Hiervon geht seit dem 1.1.2015 nunmehr auch das BGH ausdrücklich im neueingefügten § 27 Abs. 3 S. 2 aus. Allerdings ist die Vorschrift durch die Satzung abdingbar, weil § 40 S. 1 BGB sie ausdrücklich zur „nachgiebigen Vorschrift“ erklärt. Dass auch im Sport nicht jedes Ehrenamt unentgeltlich ist, ist ebenfalls schon dargestellt worden (s.o. Rn. 23). Das weiß freilich auch der BGB-Gesetzgeber, denn ansonsten machten die Entgeltgrenzen in § 31a BGB, der die Haftung ehrenamtlicher (also überwiegend altruistisch tätiger) Vereinsvertreter verbessern soll, keinen Sinn.

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Vor dem gesetzlichen Leitbild erscheinen ein (auch pauschalierter) Auslagenersatz und eine geringfügige Aufwandsermäßigung nicht zu beanstanden. Allerdings darf der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen, wie z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten, Büromaterialien, darf nicht unangemessen hoch sein.[67] Was die Höhe der Aufwandsentschädigungen angeht, gibt überwiegend das Steuerrecht den Rahmen vor. Beispielsweise kann die Übungsleiterpauschale (gem. § 3 Nr. 26 EStG ist eine Aufwandsentschädigung von jährlich bis zu 2 400 EUR steuerfrei) oder die Ehrenamtspauschale (Steuerfreibetrag von 720 EUR im Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG) einen entsprechenden Anhalt bieten,[68] wobei letzterer Freibetrag Grundlage für die Haftungsgrenze nach § 31a BGB geworden ist. Eine jährliche Aufwandsentschädigung, die unter 720 EUR bleibt, dürfte also im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, es sei denn, dem Ehrenamtler fällt überhaupt kein oder nur ein deutlich geringerer Aufwand an.

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Größere Zuwendungen oder unangemessene Geschenke der häufig gemeinnützigen (i.S.d. §§ 52 ff. AO) Sportvereine und -verbände sind nicht nur aus Compliance-Sicht, sondern auch gemeinnützigkeitsrechtlich gefährlich (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Im Hinblick auf Compliance besteht bei übermäßigen Entschädigungen oder Geschenken die Gefahr von Abhängigkeiten und Interessenkonflikten, die ein Nährboden für fragliche Vergabeentscheidungen bei Großereignissen in der Vergangenheit waren.[69] Sie sind zu vermeiden.

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