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VII. Zusammenarbeit mit Beratern und Vermittlern

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Gerade im Fußball ist es gang und gäbe, dass Clubs bei der Verpflichtung nationaler und internationaler Profifußballer mit Spielerberatern und Spielervermittlern verhandeln. Dieser Bereich wird häufig – in Teilen zu Recht – als halbseiden beschrieben, soweit sich nicht spezialisierte Rechtsanwälte oder Großkanzleien der Betreuung dieses finanzkräftigen Bereichs verschrieben haben. Welche „geschäftlichen“ Praktiken in diesem Bereich üblich sind, wird selten öffentlich beschrieben. Dass im Kampf um die besten Talente auch international mit harten Bandagen gekämpft wird, dürfte klar sein. Für Aufsehen haben die Ermittlungen gegen Reiner Calmund (seinerzeit Manager bei Bayer Leverkusen) gesorgt, der eine Barzahlung i.H.v. 580 000 EUR an einen Spielberater vorgenommen haben soll.[70] Das Ermittlungsverfahren wurde später gegen eine Geldbuße i.H.v. 30 000 EUR eingestellt.[71] Dass Barzahlung und Handgelder im Rahmen solcher Geschäfte nicht unüblich sind, wird immer wieder vermutet. Damit dies verhindert werden kann, müssen zunächst die bestehenden Regelungen („Reglements“) über Spielervermittler der FIFA und des DFB eingehalten werden. Dort wird – neben einem Registrierungserfordernis – transparente Dokumentation über Vereinbarungen, Entgelte und Transaktionen gefordert. Hiermit sollen Interessenkonflikte, (nicht-offengelegte) Doppelverwertungen oder gar In-Sich-Geschäfte verhindert werden.[72] Die Rechtslage bei den Spielervermittlern ist schwierig und nicht frei von Fallstricken.[73] Insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung ist immer wieder Gegenstand von Streit und höchstrichterlicher Rechtsprechung geworden.[74] Es versteht sich von selbst, dass sich Spielervermittler und Clubs entsprechend souverän aufstellen müssen.

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Auf gar keinen Fall – in Übereinstimmung mit den Reglements – dürfen bei den Transaktionen Handgelder verwendet werden, die nicht Gegenstand der Verträge und Vereinbarungen sind. Als wichtigste Präventionsmaßnahme sind Barzahlungen unbedingt zu vermeiden. Im Blickpunkt der CMS-Bemühungen muss hier stehen, dass bereits die Konzern-, Verbands- oder Vereinsmittel auf ein Schwarzgeldkonto (also eine „Schwarze Kasse“, früher auch „Reptilienfonds“ genannt) transferiert werden können. Allein die Einrichtung und Unterhaltung eines solchen Kontos (einer „Schwarzen Kasse“) stellt sich für die Person, die eine Verfügungsberechtigung über die Gelder der Körperschaft hat, als strafbare Untreue gegenüber der Körperschaft dar.[75] Auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, kommt es nicht an.[76]

Antikorruptions-Compliance

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