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XV. Internationale Embargos

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Dass das jahrzehntelang von den Verbänden propagierte Credo, Sport und Politik müsse man trennen, spätestens seit den dargestellten Vergabeentscheidungen (s.o. Rn. 28 ff.) überholt ist, auch weil es moralisch fragwürdig ist, dürfte nicht mehr ernsthaft bestritten werden.[107] Augenfällig wird dies, wenn Außenpolitik in Rechtsform gegossen wird und in den Regelungen für den Sport keine Ausnahmen gemacht werden, sprich: soweit Embargorecht gilt.[108]

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Juristisch geht es bei Embargos unter dem Dach des EU-Rechts (oder synonym: Sanktionen) um eine Maßnahme der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), namentlich einen verbindlichen Beschluss des Rates gem. Art. 29 EUV, der dann als Verordnung umgesetzt wird. Häufig steht am Anfang eine Resolution des UN-Sicherheitsrats zu gewaltlosen Sanktionen, Art. 41 UN-Charta.[109]

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Für sportliche Kollisionsfälle stellt u.a. die FIFA WM 2018 in Russland ein Beispiel dar. Insbesondere galt es die Bereitstellung von Finanzmitteln an sanktionierte Personen zu verhindern. Solche Personen fanden sich unter den Großprofiteuren der Infrastrukturbauten, im Ausschuss der russischen Staatsduma für Leibeserziehung, Sport und Jugend oder etwa innerhalb der Medienlandschaft und Banken. Auch die im Iran ausgetragene Schach-Weltmeisterschaft der Frauen 2017 stellt ein weiteres Beispiel aus dem Sport dar.[110]

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Die für den Sport daraus erwachsenden Konsequenzen richten sich danach, welche Bereiche von dem Embargo umfasst sind (personenbezogene Finanzsanktionen, kapitalmarktbezogene Sanktionen, güterbezogene Sanktionen).[111] Vom Compliance-Standpunkt aus betrachtet können sie die im Sport Beteiligten kaum kalt lassen: Fahrlässige Verstöße gegen das insoweit anzuwendende AWG sind mit Bußgeldern bis zu 500 000 EUR bewehrt, die sich auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen richten können, etwa über §§ 130, 30 OWiG im Falle von Aufsichtspflichtverletzungen mangels etablierter außenwirtschaftsrechtlicher Compliance-Vorgaben. Vorsätzliche Verstöße können nach § 18 AWG strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.[112]

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Aus der Warte des Sports scheinen in erster Linie Verstöße gegen personenbezogene Finanzsanktionen und Kapitalmarktbeschränkungen möglich zu. Hier sind das nationale Recht, EU-Recht aber auch US-Recht zu berücksichtigen. Auch diese Aspekte sollten in einem CMS aufgehen.[113]

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