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IX. Geldwäsche

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Die aktualisierten Regelungen gegen Geldwäsche nach dem am 26.7.2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetz betreffen unmittelbar auch alle im Sport tätigen Vereine, Verbände und Gesellschaften. Durch die neuen Vorschriften werden die Schwellenwerte für Bargeldgeschäfte mit Gütern gesenkt und erhöhte Anforderungen an die Geschäftspartneridentifikation eingeführt. Register erleichtern es hier, den wirtschaftlich Berechtigten für ein Geschäft oder eine Transaktion festzustellen. Befinden sich die Geschäftspartner in Staaten mit bekannt hoher Risikoexposition oder besteht sogar die Notwendigkeit, sich mit einer „Briefkastenfirma“ einzulassen, müssen aktiv zusätzliche Vorkehrungen zur Absicherung getroffen werden.[87] Bei Nichtbefolgung können die Folgen verheerend sein: Bei Verstößen drohen erhebliche Sanktionen und – unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des eigenen guten Rufes noch schlimmer – eine Veröffentlichung der Bußgelder im Internet, womit die eigene Körperschaft deutlich am Pranger stehen würde.[88]

Antikorruptions-Compliance

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