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1. Erlangung des Amtes

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Aus welchen Gründen auch immer: Diese – für viele Menschen spannenden – Ämter werden häufig angestrebt und wollen auch behalten werden. Hierzu werden nicht zuletzt häufig Absprachen getroffen, die jedenfalls dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie öffentlich und damit transparent erfolgen sowie von den dafür bestimmten Gremien vorgenommen werden. Unter Compliance-Gesichtspunkten werden andere Absprachen oder Einflussnahmen, etwa von übergeordneten Verbänden, um sich im untergeordneten Verband einen amtierenden Präsidenten als Günstling zu erhalten, freilich problematisch. Die Grenzziehung zwischen zulässigen Absprachen und dem – hier nach dem kölnischen Begriff benannten – „Klüngeln“ (wählst Du mich, wähle ich Dich; wählst Du meinen Kandidaten, wähle ich Deinen Kandidaten; wenn diese Satzungsänderung durchkommt, wählen wir Deinen Kandidaten) ist nicht immer einfach. Rechtswidrig werden sie jedenfalls dann, wenn es zu unsachgemäßen Verbindungen kommt (Satzungsänderung/Kandidat für ein Amt) oder Dritte unlauter benachteiligt werden. Dies ist nicht nur ein Compliance-, sondern für Verbände ein Qualitäts- und Zukunftsproblem, weil so eine Bestenauslese für Verbandsämter verhindert wird.

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In eine Strafbarkeit nach den Korruptionsdelikten laufen solche Absprachen, wenn sie mit konkreten materiellen Vorteilen verbunden werden. So wird dem amtierenden FIFA-Präsidenten und seinem Vorgänger zumindest nachgesagt, die Präsidenten der FIFA-Mitgliedsverbände durch das Versprechen von Turnieren oder Zuwendungen als „Stimmvieh“ bei der Stange gehalten zu haben. Hierbei soll es sich häufig um kleinere Nationalverbände handeln, die im internationalen Fußball faktisch keine Rolle spielen, aber bei der FIFA mit ihrer Stimme Erstaunliches ausrichten können:[49] So betreut der Fußballverband von Katar 16 Vereine, während sich der DFB um rund 24 000 Vereine kümmert. Beide Verbände haben in der FIFA-Generalversammlung eine gleichgewichtete Stimme.

Antikorruptions-Compliance

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