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3. Steuerrechtliche Konsequenzen

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Die Zahlung und die Annahme von Bestechungsvorteilen im Gesundheitswesen können auch steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Folgen haben.

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Bestechungsvorteile unterliegen der Steuerpflicht und stellen bei Arbeitnehmern sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG dar[61]. Dies gilt auch für freiberuflich tätige Heilberufsangehörige, sofern die Annahme der Bestechungsvorteile nicht auch Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) darstellen. Damit besteht für den selbstständigen Heilberufsangehörigen zusätzlich das Risiko, dass seine eigentlich freiberufliche (und damit von der Gewerbesteuer befreite) Tätigkeit gem. § 18 EStG insgesamt als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG eingestuft wird (sogenannte „Abfärberegelung“).[62]

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Die Annahme von Bestechungsvorteilen, die nicht versteuert wurden, kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begründen.

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Auch auf Seiten des Bestechenden kommt eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht, wenn dieser die Bestechungsvorteile verschleiert als Betriebsausgaben geltend gemacht hat.[63] Umstände, die ein steuerliches Abzugsverbot für Betriebsausgaben begründen, sind steuerlich erhebliche Tatsachen, bei denen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO unrichtige oder unvollständige Angaben eine Straftat darstellen. Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG dürfen Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die u.a. den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Dies ist bei der Bestechung im Gesundheitswesen nach § 299b StGB grundsätzlich der Fall. Dabei genügt für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG schon die abstrakte Strafbarkeit der Tat nach deutschem Recht. Eine rechtskräftige Bestrafung oder Ahndung im konkreten Fall muss nicht vorliegen.[64]

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Soweit für die Verschleierung der Zahlung der Bestechungsvorteile Scheinrechnungen erstellt wurden, kann in dem mit der Scheinrechnung zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzug auch eine Umsatzsteuerhinterziehung liegen.

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Praxisrelevant für die Geberseite ist auch das Abzugsverbot bei fehlender Empfängerbenennung gem. § 160 AO. Diese Norm sieht vor, dass u.a. Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Gerade bei Bestechungszuwendungen wird der Geber häufig nicht offenlegen wollen, wer der tatsächliche Empfänger eines als Betriebsausgabe verschleierten Bestechungsvorteils ist. Die Finanzbehörden können dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben nicht zum Abzug zulassen.

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