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d) Unrechtsvereinbarung

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Kernstück der Strafvorschrift ist die Unrechtsvereinbarung, die eine Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung fordert. Der Vorteil muss vereinbarungsgemäß dazu dienen, eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb im Rahmen einer der drei tatbestandlichen Handlungen zu erreichen.

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Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung ist teilweise recht eingeschränkt, in anderen Teilen sehr weitgehend. Einerseits werden Zuwendungen zur Klimapflege, mit denen lediglich das allgemeine Wohlwollen des Nehmers erkauft werden soll, ebenso wenig erfasst wie nachträgliche Zuwendungen wie etwa Geschenke von Patienten als Dank für eine erfolgreiche Behandlung.[17] Andererseits kann nach der Gesetzesbegründung, die insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 331 StGB Bezug nimmt, ein Vorteil grundsätzlich auch im Abschluss eines Vertrages liegen, der Leistungen an den Täter zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrags geschuldeten Leistungen sind.[18] Zudem hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze verzichtet und verweist stattdessen auf das Kriterium der Sozialadäquanz.[19]

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Praktisch relevante Indizien für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung dürften wie bei der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung von Amtsträgern gem. §§ 331, 333 StGB die Nichteinhaltung sozial- oder berufsrechtlicher Vorschriften und Verfahren sowie intransparentes Verhalten sein, daneben eine relevante Handlung oder Verhaltensänderung in zeitlicher Nähe und eine im Hinblick auf Zeitaufwand und Qualifikation unangemessene Honorierung.[20]

Antikorruptions-Compliance

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