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1. Erfasste Berufe

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§ 299a StGB ist ein Sonderdelikt und erfasst, anders als § 299b StGB, als taugliche Täter nur Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung.

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Die Abgrenzung des Kreises möglicher Täter orientiert sich an der in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) vorgesehenen Regelung. Normadressaten sind sowohl die akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbationsverordnung geregelte Ausbildung voraussetzt, als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Eine Begrenzung des Täterkreises auf akademische Heilberufsgruppen hat der Gesetzgeber also nicht vorgenommen.[8]

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Erforderlich ist, dass die Person die Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen Beruf erfüllt und damit auch statusmäßig Angehöriger des jeweiligen Heilberufs ist. Die rein faktische Tätigkeit als Heilberufsangehöriger genügt daher nicht.[9]

Unter den Tatbestand fallen insbesondere:

Ärzte,
Zahnärzte,
Tierärzte,
Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker,
Altenpfleger,
Diätassistent,
Ergotherapeut,
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Hebamme/Entbindungspfleger,
Logopäde,
Masseur und medizinischer Bademeister,
Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
Notfallsanitäter,
Orthoptist,
Pharmazeutisch-technischer Assistent,
Physiotherapeut,
Podologe,
Rettungsassistent,
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent.

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Heilpraktiker sind von dem Tatbestand nicht erfasst, da die Berufsausübung nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes sowie nach der Ersten Durchführungsverordnung hierzu zwar eine Zulassung erfordert, aber keine gesetzlich geregelte Ausbildung hat.

Antikorruptions-Compliance

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