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3. Strafprozessuale Besonderheiten

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Bei Verdacht einer Straftat nach § 299 StGB, werden je nach Einzelfall vergleichsweise weitreichende strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse ausgelöst. Unter den Voraussetzungen des § 300 S. 2 Nr. 2 StGB kann der Einsatz eines verdeckten Ermittlers zulässig sein (§ 110a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 StPO). Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sind auch heimliche Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung möglich (vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. t StPO).

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Auch ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft ist eine Verfolgung im Wege der Privatklage (§ 374 Abs. 1 Nr. 5a StPO) durch den Verletzten zulässig. Dabei sind auch die nach § 301 Abs. 2 StGB zur Strafantragstellung berechtigten Kammern und Verbände zur Privatklage befugt.

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Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte richten sich nach den §§ 147, 385 Abs. 3, 406e, 427 Abs. 1, 428 Abs. 1 S. 2, 435 Abs. 3 S. 2, 438 Abs. 3, 439, 444 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, 474 ff. StPO. Das Unternehmen hat nicht nur in der Geschäftsherren-, sondern auch in der Wettbewerbsvariante regelmäßig ein Akteneinsichtsrecht.[180]

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Finanz- und Strafverfolgungsbehörden haben bei Verdacht auf eine Straftat nach § 299 StGB wechselseitige Mitteilungspflichten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG).

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Ist angesichts der Strafdrohung (vgl. Rn. 64) das Hauptverfahren ausnahmsweise vor dem Landgericht zu eröffnen, ist dort die Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Dies gilt auch für die Entscheidung über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichts (§ 74c Abs. 1 Nr. 5a GVG). Hat – was mit Blick auf die Sanktionspraxis nicht selten sein wird – der Strafrichter in einem Strafverfahren wegen § 299 StGB entschieden, ist die allgemeine Strafkammer als Berufungsgericht zuständig, sofern nicht in der Geschäftsverteilung des Gerichts auch diese Berufungen der Wirtschaftskammer zugewiesen werden.[181]

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