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V. Prävention und Compliance

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Die geringen Fallzahlen in den Polizei- und Rechtspflegestatistiken (vgl. Rn. 1 ff.) dürfen nicht über die hohe Relevanz der Vorschrift für die Compliance-Praxis hinwegtäuschen.[182] Denn der Tatbestand des § 299 StGB ist von erheblichen Rechtsunsicherheiten durchzogen, was in der Compliance-Praxis vielfach zu einer sehr vorsichtigen und in der Tendenz überschießenden Umsetzung der aus § 299 StGB abgeleiteten Präventionsvorgaben führen dürfte. Auch die präventive Rechtsberatung wird durch diese Unsicherheiten vor immense Herausforderungen gestellt.[183] Denn kommt ein Gericht nachträglich zu einer abweichenden rechtlichen Einschätzung, sind die Voraussetzungen einer „Entlastung durch Rechtsrat“ nur schwer zu erfüllen (siehe dazu auch Rn. 55); auch dem Berater können im Einzelfall Strafbarkeitsrisiken drohen (§ 27 StGB).

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Unternehmensverantwortliche können jedoch auf mehreren Ebenen Sanktionsrisiken für ihre Mitarbeiter, aber auch für ihr Unternehmen (vgl. Rn. 66 f.) durch Gestaltungsentscheidungen, interne Vorgaben und Richtlinien modellieren:

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Unternehmen können durch die Rechtsformwahl Strafbarkeitsrisiken für sich und die für sie handelnden Organe erhöhen oder senken. So bestehen etwa für die Leitungsorgane einer GmbH oder einer AG jeweils andere Pflichtenrahmen, die sich zumindest auf eine Strafbarkeit in der Geschäftsherrenvariante auswirken können. So kann ein Gesellschafterbeschluss zwar regelmäßig den Fremdgeschäftsführer einer GmbH, nicht aber den Vorstand einer AG entlasten. Strafbarkeitsvermeidend kann insbesondere die Rechtsform eines wenig regulierten Vereins sein.[184]

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Allgemeinverbindliche unternehmensinterne Richtlinien können die Strafbarkeitsrisiken für die Angestellten und Beauftragten eines Unternehmens verändern. Zu denken ist hier etwa an Einkaufsrichtlinien, die ab bestimmten Wertgrenzen die Einholung mehrerer Angebote vorsehen. Durch unternehmensinterne Vorgaben kann ferner eine generelle Billigung bestimmter Geschäftspraktiken – z.B. der Teilnahme an Kundenbindungsprogrammen (siehe dazu Rn. 59) – erklärt und so; das Strafbarkeitsrisiko reduziert werden. Die unternehmensinterne Festsetzung von Geringfügigkeitsschwellen für gewährte Vorteile bestimmt zwar nicht verbindlich über die Sozialadäquanz, gibt aber doch wenigstens einen Hinweis auf unternehmens- und branchenübliche Schwellenwerte und kann die internen Pflichten von Angestellten definieren. Denkbar ist es schließlich, zur Einzelfallsteuerung von Angestelltenstrafbarkeiten die „vollendete“ Verwirklichung einer Pflichtverletzung von einer Genehmigungsversagung abhängig zu machen (siehe dazu aber Rn. 46).[185]

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Multilaterale Compliance-Vereinbarungen in Geschäftsbeziehungen schließen aus, dass vorsatzrelevante Fehlvorstellungen über die Pflichtenlagen oder das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung im Unternehmen eines Verhandlungspartners entstehen (vgl. Rn. 58).

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