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2. Strafantrag

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§ 299 StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Bestechung und Bestechlichkeit im wirtschaftlichen Verkehr werden nur auf Antrag oder bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt (§ 301 Abs. 1 StGB).

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Nach Nr. 242a Abs. 1 RiStBV ist das besondere öffentliche Interesse insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, der Täter im Zusammenwirken mit Amtsträgern gehandelt hat, mehrere geschäftliche Betriebe betroffen sind, der Betrieb mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist oder zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Antragsberechtigter aus Furcht vor wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellt. Ein besonderes öffentliches Interesse soll zudem dann vorliegen, wenn ein Regelbeispiel des § 300 S. 2 StGB erfüllt ist (Nr. 242a Abs. 2 RiStBV).

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Strafantragsberechtigt ist nach allgemeinen Regeln der Verletzte (§ 77 Abs. 1 StGB). Die Verletzteneigenschaft bestimmt sich maßgeblich nach den Schutzzweckzusammenhängen (siehe Rn. 9 ff.). Antragsberechtigt sind daher – aber nur in der Wettbewerbsvariante – auch geschädigte Mitbewerber.[177] Der Kreis der Antragsberechtigten ist dabei richtigerweise eng zu ziehen und auf solche Mitbewerber zu beschränken, mit denen eine konkrete Wettbewerbssituation bestand, weil sie sich beispielsweise um einen konkreten Auftrag mitbeworben haben. Ein weitergehendes Verständnis ginge fehl und ließe die Verletzteneigenschaft regelrecht zerfasern. Vor dem Hintergrund des Strafantragsrecht für Verbände und Kammern (§ 301 Abs. 2 StGB; siehe Rn. 74) als „Sachwalter des Wettbewerbs“ ist ein derart extensives Verständnis auch nicht notwendig. Auch das anstellende oder beauftragende Unternehmen kann antragsberechtigt sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter auch diesem gegenüber pflichtwidrig gehandelt hat, was bei (Mit-)Verwirklichung der Geschäftsherrenvariante stets zu bejahen ist.[178] Das Antragsrecht steht dem zuständigen Vertreter des Unternehmens zu.[179] Eine tatbestandsausschließende Einwilligung (siehe dazu Rn. 42 ff.) beseitigt die Verletzteneigenschaft des Unternehmens.

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In der Wettbewerbsvariante gewährt § 301 Abs. 2 StGB bestimmten Verbänden und Kammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG) ein eigenes Strafantragsrecht. Neben den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern zählen dazu auch privatrechtliche Vereinigungen wie beispielsweise die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

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