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b) Handlungen nach § 299a StGB
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Nach § 299a StGB muss der Angehörige eines Heilberufes den Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen denjenigen des § 299 Abs. 1 StGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auf die für § 299 Abs. 1 StGB schon entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden.[12]
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Das Fordern oder Sich-versprechen-lassen oder Annehmen des Vorteiles muss sich auf eine der in den § 299a Nr. 1–3 StGB genannten Handlungsalternativen beziehen.