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1. Verjährung
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Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die absolute Verfolgungsverjährung tritt gem. § 78c Abs. 3 S. 2 StGB nach zehn Jahren ein.
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Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat, also deren materiellen Abschluss (§ 78a S. 1 StGB). Beendet ist die Tat grundsätzlich mit der Annahme des Vorteils und, sofern dieser ratenweise gewährt wird, mit der Annahme des letzten Teils.[174] Falls die Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen der Annahme des Vorteils nachfolgt, beginnt die Verjährung erst mit der Vornahme dieser Gegenleistung.[175] Kommt es nicht zu einer Gewährung des vereinbarten Vorteils, tritt Beendigung ein, wenn der Täter mit der „Erfüllung der Unrechtsvereinbarung“ endgültig nicht mehr rechnen darf.[176]