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bb) Bezugsalternative (§ 299a Nr. 2 StGB)

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Unter Bezug ist nach dem Willen des Gesetzgebers jegliche Form des Sich-Verschaffens zu verstehen, sei es auf eigene oder fremde Rechnung. Erfasst wird der Bezug von Arznei- und Hilfsmitteln und Medizinprodukten, die der Heilberufsangehörige unmittelbar beim oder am Patienten anwendet. Die unmittelbare Anwendung muss entweder durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer vorgenommen werden. Bei einer vorgelagerten Verordnungsentscheidung knüpft die Strafbarkeit bereits an der Verordnung selbst an.[15]

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Heilmittel (§ 32 SGB V) werden im Tatbestand des § 299a Nr. 2 StGB deswegen nicht erfasst, weil diese Behandlungen durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden müssen und damit nicht bezogen werden können.

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Aufgrund des Erfordernisses der unmittelbaren Anwendung am Patienten durch den Heilberufsangehörigen fällt der Verkauf von Arzneimitteln durch Apotheker nicht unter den § 299a Nr. 2 StGB. Zwar ist der Beruf des Apothekers ein Heilberuf i.S.d. § 299a StGB. Ein Apotheker wird die von ihm verkauften Arzneien in aller Regel aber nicht selbst und unmittelbar an dem Patienten anwenden.

Antikorruptions-Compliance

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