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3. Regelungszweck

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Bei den §§ 299a und b StGB handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Straftatbestände verfolgen nach dem Willen des Gesetzgebers einen doppelten Rechtsgüterschutz. Sie dienen zum einen der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen, weswegen die Straftatbestände im 26. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen den Wettbewerb) verortet wurden. Außerdem bezwecken die Vorschriften den Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen.

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Lediglich mittelbar sollen die Straftatbestände auch die Vermögensinteressen der Wettbewerber im Gesundheitswesen sowie der Patienten und der gesetzlichen Krankenversicherung schützen.[7]

Antikorruptions-Compliance

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