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2. Gesetzgebungsgeschichte

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Die durch die Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29.3.2012 offenkundig gewordenen Strafbarkeitslücken im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung waren für den Gesetzgeber Anlass, sich mit dem Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen insgesamt zu beschäftigen.

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Der Große Strafsenat hat festgestellt, dass Vertragsärzte keine Amtsträger sind und daher nicht den §§ 331 ff. StGB unterfallen. Auch ist für sie § 299 StGB nicht einschlägig, weil Vertragsärzte nicht als Beauftragte der gesetzlichen Krankenversicherungen anzusehen sind.[5] Die Untreue (§ 266 StGB) und der Betrug (§ 263 StGB) können das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern aber nur sehr eingeschränkt erfassen.

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Der Gesetzgeber entschied sich für eine umfassende Neuregelung im StGB, die alle Angehörige der Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung umfasst.

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Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 4.2.2015 erfuhr im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Teil erhebliche Änderungen. So wurde insbesondere die ursprünglich als § 299a Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgesehene Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit ersatzlos gestrichen. Grund waren Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit bei einem Teil der in Bezug genommenen Berufsordnungen. Zudem wurden die heilberuflichen Bezugsentscheidungen auf die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bzw. seinen Berufshelfer bestimmten Arznei- und Hilfsmittel sowie Medizinprodukte beschränkt. Die Tatbestände wurden außerdem als Offizialdelikte ausgestaltet und sind damit nun stets von Amts wegen zu verfolgen.[6] Das Gesetz trat am 4.6.2016 in Kraft.

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