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aa) Verordnungsalternative (§ 299a Nr. 1 StGB)

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Die Verordnung des Vertragsarztes konkretisiert die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicherten auf Sachleistungen (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB V).[13] Diese Tatbestandsalternative spiegelt die Schlüsselposition des Arztes bei der Verteilung der Ressourcen des Gesundheitswesens wider.

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Der Begriff der Verordnung meint nach der Gesetzesbegründung die Verschreibung von Arzneimitteln (§ 2 AMG), Heil- und Hilfsmitteln (§§ 32 und 33 SGB V) und Medizinprodukten (§ 3 MPG) zugunsten von Patienten, unabhängig davon, ob für das verschriebene Mittel oder Produkt überhaupt eine Verschreibungspflicht besteht. Ebenfalls erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Verordnen in einem engen inneren Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Übersendung der Verordnung an einen anderen Leistungserbringer.[14]

Antikorruptions-Compliance

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