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e) Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb

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Hinsichtlich der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb verweist der Gesetzgeber auf die Auslegungsgrundsätze zu § 299 StGB. Danach handelt es sich um eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern. Diese muss geeignet sein, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen.

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Eine Unlauterkeit scheidet aus, soweit eine Bevorzugung sozial- oder berufsrechtlich zulässig ist.

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An der Wettbewerbslage kann es im Fall einer Monopolstellung fehlen. Eine solche wird in der Praxis allerdings kaum je vorkommen. Zum einen dürften typischerweise Therapiealternativen existieren. Weiterhin ist es auch ausreichend, wenn eine Marktstellung langfristig abgesichert und künftige Wettbewerber ausgeschaltet oder schlechter gestellt werden sollen oder eine dauerhafte Patientenbindung angestrebt wird.[21]

Antikorruptions-Compliance

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