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4. Subjektiver Tatbestand

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Der Vorsatz muss sich insbesondere auch auf das normative Tatbestandsmerkmal der unlauteren Bevorzugung erstrecken. Hier muss der Täter die tatsächlichen Umstände kennen und sich der sozialen Bedeutung der Bevorzugung laienhaft bewusst sein. Bei einem bloßen Irrtum über die Bewertung als unlautere Bevorzugung liegt ein Verbotsirrtum vor.[22]

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Ein Clearing-Verfahren bei den Kammern und Berufsverbänden kann je nach den Umständen des Einzelfalles den subjektiven Tatbestand ausschließen oder einen Verbotsirrtum begründen. Soweit anwaltlicher Rat eingeholt wird, ist ein detailliertes Gutachten eines auf den konkreten Rechtsbereich spezialisierten Anwalts erforderlich.[23]

Antikorruptions-Compliance

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