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a) Geschenke und Einladungen

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Für Geschenke und Einladungen gibt es – soweit im konkreten Fall eine Unrechtsvereinbarung vorliegt – keine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze. Von vornherein unproblematisch sind lediglich sozialadäquate Zuwendungen, bei denen es an einer objektiven Eignung fehlt, konkrete heilberufliche Entscheidungen zu beeinflussen. Dies soll etwa bei geringfügigen und allgemein üblichen Werbegeschenken oder bei kleineren Präsenten von Patienten der Fall sein.[25] Im Bereich der ärztlichen Berufe liefert § 32 Abs. 1 S. 1 MBO-Ä weitere Anhaltspunkte. Wenn die Annahme von Vorteilen nach dieser Norm berufsrechtlich unzulässig ist, soweit also durch ihre Annahme der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird, dürfte auch von fehlender Sozialadäquanz auszugehen sein.

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Diese unscharfen Begriffe werden in der Literatur in der Weise konkretisiert, dass Werbe-Kugelschreiber, Notizblöcke und sonstige geringwertige Büromaterialien, Informationsmaterial sowie Hilfsmittel geringen Werts – bis 10 EUR – ebenso als unproblematisch erachtet werden wie gelegentliche Einladungen, etwa zu einem Abendessen in Größenordnungen bis 50 EUR.[26]

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Zu beachten ist jedoch, dass auch für sich genommen vernachlässigbare Beträge bei regelmäßiger Gewährung im Zuge langjähriger Geschäftsbeziehungen erheblich ins Gewicht fallen können. So erfolgt etwa Abrechnungsbetrug häufig in der Weise, dass gegenüber den Kostenträgern im Gesundheitswesen gerade weniger bedeutende Posten zu Unrecht abgerechnet werden. In den routinemäßig automatisierten Kontrollprozessen fällt dies weniger auf, kann sich bei täglich mehrfachem gleichartigem Vorgehen jedoch über die Jahre zu erheblichen Beträgen summieren. Unzulässig sind daher – jedenfalls soweit insgesamt ein erheblicher Gesamtwert erreicht wird – auch geringwertige Geschenke oder Vorteile innerhalb auf regelmäßigem Austausch gründender beruflicher Beziehungen wie etwa zwischen Ärzten und Anbietern von Hilfsmitteln oder Facharzt und Laborarzt.[27]

Antikorruptions-Compliance

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