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1. Konkurrenzen

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Nach der Gesetzesbegründung können bei angestellten Angehörigen eines Heilberufes wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen der beiden Normen sowohl die §§ 299a und b StGB als auch der § 299 StGB in Tateinheit verwirklicht werden. Dies wird in der Literatur z.T. kritisch gesehen mit der Begründung, dass die §§ 299a und b StGB gegenüber § 299 StGB lex specialis seien.[56]

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Die Korruptionsstraftatbestände nach §§ 331 ff. StGB sind einschlägig, wenn auf der Nehmerseite ein Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB involviert ist. Dies wird beispielsweise im Bereich der stationären Behandlung in Kliniken häufig der Fall sein. Da der Gesetzgeber die §§ 299a und b StGB nicht als lex specialis ansieht, dürfte auch hier Tateinheit mit den Amtsträgerdelikten nach §§ 331 ff StGB möglich sein.

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Das Erfüllen einer Unrechtsvereinbarung durch die Zuwendung des Vorteils kann den Tatbestand der Untreue oder des Betruges erfüllen.[57]

Anders als § 299 StGB sind die §§ 299a, 299b StGB nicht in den Vortatenkatalog der Geldwäsche nach § 261 StGB aufgenommen worden.

Antikorruptions-Compliance

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