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bb) Verkürzter Versorgungsweg

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Als verkürzter Versorgungsweg wird eine Kooperation von Ärzten mit anderen Leistungserbringern bezeichnet, in deren Rahmen Hilfsmittel direkt durch den Arzt an den Patienten übergeben werden. Ebenfalls unter diesem Schlagwort diskutiert werden teilweise auch ärztliche Zuweisungen an Hilfsmittelhersteller und -lieferanten. Besonders praxisrelevant sind derartige Zuweisungen im Verhältnis HNO-Ärzte und Hörgeräteakkustiker, Augenärzte und Optiker, diabetologische Schwerpunktpraxen und Hersteller von Blutzuckermessgeräten oder Ärzte und Apotheker. In der letzteren Konstellation werden etwa bei der Versorgung schwerstkranker Patienten oder von Patienten in Pflegeheimen Fahrdienste eingerichtet oder Rezepte an Apotheken gefaxt.[52]

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Dem verkürzten Versorgungsweg sind sozialrechtlich enge Grenzen gesetzt. Das in § 128 Abs. 1 SGB V geregelte Depotverbot beschränkt die direkte Abgabe von Hilfsmitteln durch Vertragsärzte auf Notfälle. § 128 Abs. 2 SGB V verbietet die Gewährung von Entgelten oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen an Vertragsärzte oder Ärzte in Krankenhäusern im Zusammenhang mit der Versorgung mit Hilfsmitteln.

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Zulässig ist ein verkürzter Versorgungsweg auf der Grundlage von Verträgen zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen gem. § 128 Abs. 4, 4a, 6 S. 2 SGB V. Soweit derartige Vereinbarungen in sozialrechtlich zulässiger Weise geschlossen und gelebt werden, wie dies etwa im Bereich der Versorgung von Patienten mit Blutzuckermessgeräten geschieht,[53] wird nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig auch kein gem. §§ 299a, 299b StGB strafbares Verhalten vorliegen.[54]

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Kooperationen außerhalb dieses vertraglichen Rahmens sind strafrechtlich relevant, wenn im Zusammenhang mit der Zuweisung Vorteile gewährt werden, die nicht in zulässiger Weise eine anderweitige, konkret bestimmbare ärztliche Leistung vergüten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll etwa eine adäquate Vergütung für die ärztliche Anpassung von Hörgeräten zulässig sein, nicht jedoch für eine augenärztliche Brillenanpassung.[55]

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