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d) Unternehmensbeteiligungen

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Unternehmensbeteiligungen von Heilberufsangehörigen an den Firmen anderer Heilberufler sind grundsätzlich zulässig,[32] können jedoch eine Strafbarkeit begründen, soweit durch das konkret gelebte Konstrukt eine Zuwendung von Vorteilen für eine der tatbestandlichen Handlungen der §§ 299a, 299b StGB erfolgt.

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Als besonders praxisrelevant haben sich gesellschaftsrechtliche Beteiligungen von Orthopäden an Physiotherapiezentren erwiesen, an welche die Ärzte Patienten zuweisen. Klassisch sind weiterhin Beteiligungen von Ärzten an Laboren, Apotheken oder Sanitätshäusern.

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Stets unzulässig sind in derartigen Fällen Vergütungsabreden, die direkt an die Zahl der Verweisungen oder den durch diesen erzielten Gewinn gekoppelt sind. Bei nur mittelbarer Beteiligung am Unternehmenserfolg, etwa durch allgemeine Gewinnausschüttungen, ist es nach der Gesetzesbegründung, die insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht heranzieht, entscheidend, ob der Arzt durch sein Handeln einen spürbaren Einfluss auf den Ertrag aus seiner Beteiligung nehmen kann.[33] Ein sozialrechtliches Verbot, entsprechende Einkünfte maßgeblich zu beeinflussen, findet sich seit 2012 in § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V. Unzulässig sind insoweit auch Umgehungskonstrukte unter Einschaltung von Strohpersonen wie etwa Ehepartnern. Bei Ermittlung dieser spürbaren bzw. maßgeblichen Beeinflussung sind insbesondere der Gesamtumsatz des Unternehmens, der Anteil der Zuweisungen des Arztes sowie die Höhe seiner Beteiligung zu berücksichtigen.[34]

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Für die strafrechtlicher Praxis besonders relevant ist die Abgrenzung einer bloß faktischen Überschneidung des Patientenstammes von unlauteren Zuweisungen. Ersteres kann sich insbesondere aus der räumlichen Nähe ergeben, etwa bei Situierung im gleichen Gebäude. Eine derartige Ballung in Ärztehäusern oder Gesundheitszentren ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände zwar grundsätzlich unbedenklich. Strafrechtlich problematisch wird es jedoch, sobald auch nur konkludente Hinweis auf Leistungserbringer, an denen der Hinweisgeber beteiligt ist, und Vorteilsgewährungen wie etwa auch vergünstigte Mieten hinzukommen.

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Beteiligungsverhältnisse in einem räumlichen Näheverhältnis sind strafrechtlich besonders gefahrgeneigt. Soweit in derartigen Konstellationen nicht generell von einer Beteiligung Abstand genommen wird, sollten Patienten über Beteiligungsverhältnisse aufgeklärt und ihnen nur auf ausdrückliche Nachfrage neutrale Informationsblätter mit möglichen Leistungserbringern ausgehändigt werden. Zudem sollten die Praxismitarbeiter angewiesen werden, keine Einrichtung bevorzugt zu nennen.[35]

Antikorruptions-Compliance

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