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a) Kooperation von Ärzten mit Krankenhäusern

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Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern ist ausweislich § 2 Abs. 3 KHEntgG, § 20 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV zulässig und vom Gesetzgeber auch nach Einführung von §§ 299a, 299b StGB weiterhin gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt, sie liege auch im Interesse des Patienten.[37]

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Besonders praxisrelevant sind hier neben der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus gem. § 115a SGB V die in §§ 18, 19 KHEntgG geregelten Belegarzt- und Honorarbelegarztmodelle. Problematisch ist hier jeweils der Einfluss des niedergelassenen Arztes auf die Auswahl des Krankenhauses durch den Patienten.

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Gem. §§ 299a, 299b StGB ist es Ärzten verboten, für die Zuweisung von Patienten an ein Krankenhaus Vorteile versprochen zu bekommen oder zu erhalten und deshalb das Krankenhaus in unlauterer Weise gegenüber anderen Krankenhäusern zu bevorzugen. Die Gewährung entsprechender Vorteile erfolgt in der Praxis – wovon auch der Gesetzgeber ausgeht –[38] regelmäßig durch Gewährung einer unangemessenen Vergütung, die verdeckte Zuweiserprämien enthält.

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Eine unlautere Zusammenarbeit liegt insbesondere dann nahe, wenn die Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung zweifelhaft ist. Die Entstehung eines entsprechenden Verdachts kann bereits im Ansatz vermieden werden, wenn – gerade in zweifelhaften Fällen – die Erforderlichkeit der konkret gewählten Vorgehensweise objektiv bestätigt wird, indem Diagnose und Verordnung von Krankenhausbehandlungen gem. § 26 BMV-Ä durch einen unabhängigen Arzt überprüft werden.

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Weiterhin ist es empfehlenswert, im Vertragsverhältnis Arzt zu Krankenhaus keine Verpflichtung des Arztes zur Zuweisung von Patienten vorzusehen, die Vergütung nicht direkt an die Zuweisung selbst zu koppeln und keine Exklusivität zu gewährleisten.

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Soweit ein Arzt eine Empfehlung für ein bestimmtes Krankenhaus ausspricht, ist eine konkrete Dokumentation des ärztlichen Rats und etwaiger Nachfragen in der Patientenakte ratsam, unter Umständen auch unter Verwendung eines Vordrucks, in dem eine bestehende Kooperation offengelegt und zugleich mehrere für eine Weiterbehandlung geeignete Krankenhäuser empfohlen werden. Sachliche Gründe für die Empfehlung eines bestimmten Krankenhauses können insbesondere gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit, bessere Behandlungsergebnisse, besondere Ausstattung und moderne Operationstechniken sein. Soweit ein Arzt seinen Patienten mit Informationen entlässt, die ihm eine autonome Entscheidung ermöglichen, dürfte im Regelfall bereits kein tatbestandsmäßiges Zuführen vorliegen. Kritisch ist es hingegen, wenn ein Arzt den Eindruck erweckt, eine Weiterbehandlung sei nur in einem bestimmten Krankenhaus möglich, er eine Entscheidung sofort verlangt und diese sogleich umsetzt, etwa durch eine Terminvereinbarung. Zurückhaltung ist insbesondere geboten, wenn sich die Praxis in besonderer räumlicher Nähe zum weiterbehandelnden Krankenhaus befindet.[39]

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Ein besonders großes Risiko für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen bergen intransparente und unangemessen erscheinende Vergütungsregelungen. In geeigneten Fällen mag es empfehlenswert sein, das Honorar an der konkreten Abrechnung im Außenverhältnis gegenüber dem Patienten bzw. Kostenträger anzulehnen. Letztlich entscheidend ist es jedoch in allen Fällen, dass die Vergütung dem konkreten Aufwand des Arztes und seiner Sachkunde sowie der Schwierigkeit und Komplexität des individuellen Behandlungsfalles gerecht wird. Pauschalierte Vergütungsmodelle sind im Vergleich hierzu zwar einfacher zu handhaben, bergen aber die Gefahr, dass eine vorab vereinbarte Vergütung durch unerwartete Entwicklungen unverhältnismäßig werden könnte. Soweit aus besonderen Gründen eine Vergütung vereinbart wird, die über den konkreten Leistungsanteil des Arztes hinausgeht, was beispielsweise zu Vermeidung eines unwirtschaftlichen Leerstands oder zur Auslastung von Geräten wirtschaftlich sinnvoll sein kann, sollten entsprechende Umstände dokumentiert werden. Als Kontrollüberlegung kann auch ein Vergleich mit den Gehältern im Krankenhaus tätiger Ober- oder Chefärzte und anderer niedergelassener Ärzte angestellt werden, wobei allerdings den besonderen unternehmerischen Risiken eines freiberuflich tätigen Externen Rechnung getragen werden darf.[40]

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Schließlich ist anzuraten, entsprechende Verträge gem. der Soll-Vorschrift § 24 MBO-Ä vor ihrem Abschluss der jeweils zuständigen Ärztekammer vorzulegen, damit diese im Rahmen eines Clearing-Verfahrens prüfen kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind. Auch wenn entsprechende Stellungnahmen nicht immer eindeutig sind, können daraus häufig wichtige Erkenntnisse für die Gestaltung der Zusammenarbeit abgeleitet werden. Vor allem jedoch werden Ermittlungsbehörden im Rahmen der Prüfung des Anfangsverdachts oder zu Beginn eines bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zunächst wenig invasive Ermittlungsmaßnahmen wie die Anforderung entsprechender Unterlagen von den Berufskörperschaften bevorzugen und in der Folge möglicherweise von Durchsuchungen oder anderen Maßnahmen mit größerer Eingriffsintensität absehen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen sich die Beteiligten intensiv um rechtstreues Verhalten bemüht haben und der subjektive Tatbestand zweifelhaft ist.[41]

Antikorruptions-Compliance

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