Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 218

2. Verjährung

Оглавление

86

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Sie beginnt gem. § 78a S. 1 StGB mit der Beendigung der Tat. Bei der Bestechung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Bestochene den gesamten Vorteil erhalten hat.[58]

87

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Verjährung der Bestechung für die Tatbeendigung aber auch auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung an. Wird die pflichtwidrige Diensthandlung erst nach der Zuwendung des Vorteils vorgenommen, so führt erst die Diensthandlung zur Beendigung der Tat.[59] Dieser Grundsatz bedeutet für die Korruption im Gesundheitswesen, dass die Verjährung frühestens beginnt, wenn der bestochene Heilberufsangehörige die letzte auf der Unrechtsvereinbarung beruhende unlautere Bevorzugung vorgenommen hat.[60]

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх