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5. Besonders schwerer Fall, § 300 StGB

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Ein besonders schwerer Fall mit einer erhöhten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren liegt gem. § 300 StGB im Regelfall vor, soweit sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, bei gewerbsmäßigem Handeln oder Mitgliedschaft in einer Bande.

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Ein Vorteil großen Ausmaßes kann ab einem Betrag von 25 000 EUR in Betracht kommen.[24]

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Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn in der Absicht gehandelt wird, durch wiederholte Tatbegehungen einen fortgesetzten, auf noch nicht absehbare Zeit hin angestrebten Gewinn zu erzielen und sich so eine laufende Einnahmequelle von gewisser Erheblichkeit zu verschaffen. Da die Handlungen der §§ 299a, 299b StGB im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Täter vorgenommen werden, wird häufig von gewerbsmäßigem Handeln auszugehen sein.

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Eine bandenmäßige Begehung, also ein Handeln im Rahmen eines dauerhaften Zusammenschlusses von mindestens drei Personen, dürfte in der Praxis auch häufig vorliegen.

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Ohne Vorliegen eines dieser drei Regelbeispiele kommt ein besonders schwerer Fall auch aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände in Betracht.

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