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b) Überlassung von Räumlichkeiten

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Eine Vermietung von Räumlichkeiten durch einen Heilberufsangehörigen an einen anderen kann eine Strafbarkeit gem. §§ 299a, 299b StGB begründen, soweit im Gegenzug für die Zuführung von Patienten ein nicht marktüblicher Mietzins vereinbart wird, der sich zugunsten desjenigen auswirkt, der – wie typischerweise Ärzte – die Zuführung von Patienten steuern kann. Dies kann etwa bei verbilligter Vermietung von Arztpraxen durch Apotheker oder umgekehrt bei überteuerter Vermietung durch ein Klinikum oder einen Arzt an ein Sanitätshaus, einen Apotheker oder einen Physiotherapeuten der Fall sein.[28]

Antikorruptions-Compliance

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