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c) Kooperation von Ärzten mit andere Berufsgruppen aa) Verordnungen

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Soweit für die Verordnung von Arzneimitteln oder eine Zuweisung an Apotheken eine Gegenleistung gewährt wird, sei es in Form von Geld- oder Sachzuwendungen, durch Umsatzbeteiligungen oder Treuepunkte, wird neben einem Verstoß gegen § 31 MBO-ÄÄ im Regelfall auch eine Strafbarkeit gem. § 299a StGB vorliegen.

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Zulässig sind gem. § 32 Abs. 1 S. 2 MBO-Ä Bonuszahlungen auf sozialrechtlicher Grundlage, soweit sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise dienen und dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen. Eine Strafbarkeit gem. §§ 299a, 299b StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers mangels tatbestandlich vorausgesetzter inhaltlicher Verknüpfung zwischen Vorteil und Verordnungsentscheidung ausscheiden, da derartige Bonuszahlungen für eine wirtschaftliche Verordnungsweise und eine sinnvolle Mittelallokation gewährt würden.[50]

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Auch die Annahme von Rabatten, die von Ärzten zugunsten der Patienten bzw. des zuständigen Kostenträgers weitergereicht werden, ist nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig. In der Sache handele es sich insoweit um eine straflose Geschäftsinhaberbestechung.[51]

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