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2. Vorteilsbegriff

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Das Tatbestandsmerkmal des Vorteils erfasst sämtliche Vorteile, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Zuwendungen handelt und ob sie an den Täter oder an einen Dritten gewährt werden. Zur Auslegung des Vorteilsbegriffs kann auf die zu § 299 StGB und zu §§ 331 ff. StGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach fällt unter den Vorteilsbegriff jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert.[10]

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Der Straftatbestand geht über die §§ 31 und 32 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) insoweit hinaus, als auch immaterielle Vorteile (beispielsweise Ehrungen und Ehrenämter) einbezogen werden. Hinsichtlich des materiellen Vorteils sind die Vorteilsbegriffe identisch.[11]

Antikorruptions-Compliance

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