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6. Compliance

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Die erheblichen rechtlichen Risiken, die mit der Einführung der §§ 299a und b StGB entstanden sind, vermeiden diejenigen am besten, die durch eine effektive und ernst gemeinte Compliance Organisation schon einen bösen Anschein vermeiden.

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Von großer Bedeutung ist das Transparenzprinzip. Soweit Vorteile überhaupt angenommen werden, so sollte dies so transparent wie möglich erfolgen, beispielsweise durch Genehmigungen der Vorgesetzten oder Offenlegungen in anderer Weise. Niedergelassene Ärzte können in einigen Bundesländern Kooperationen bei Clearingstellen der Landesärztekammern vorlegen. Die Bayerische Landesärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die Bayerischen Krankenhausgesellschaft beispielsweise haben eine sektorenübergreifenden Clearingstelle gegründet. Deren Aufgabe ist es, bestehende oder zukünftig beabsichtigte Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten auf ihre Rechtskonformität zu prüfen.[75] Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern hat eine Broschüre erarbeitet, die sich anhand von Fallkonstellationen mit der Frage einer Strafbarkeit gemäß den §§ 299a und b StGB befasst.[76]

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Zur Transparenz von Vorgängen gehört insbesondere auch, die Vorgänge in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren (Dokumentationsprinzip). Dies gilt z.B. für die Empfehlung bestimmter Leistungserbringer, die Bemessung von Honoraren oder Mieten sowie ggf. die genauen Umstände der Erbringung der jeweiligen Leistungen. Eine in sich schlüssige und nachprüfbare Darlegung der Vorgänge vermeidet zum einen den Verdacht, dass es sich in Wahrheit nicht um tatsächlich werthaltige Leistungen, sondern um Scheinvorgänge handelt. Als Negativbeispiele seien hier Honorarzahlungen für tatsächlich wissenschaftlich sinnlose Forschungsvorhaben, Zuschüsse für zweifelhafte Tagungen oder nicht transparente Leistungen für Honorarärzte als versteckte „Zuweiserprämie“ für Patienten genannt. Zum anderen lassen sich mögliche sachliche Gründe für eine Bevorzugung bestimmter Heilberufler wie etwa deren besondere Expertise und Ausstattung sowie der Hintergrund von auf den ersten Blick außergewöhnlichen Honoraren oder Mietzahlungen so dokumentieren, dass die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auch für medizinische Laien nachvollziehbar ist (Äquivalenzprinzip). Die Gefahr der Einleitung von Ermittlungsverfahren kann durch Beachtung dieser Grundsätze deutlich reduziert, im besten Falle vollständig ausgeschlossen werden.

Antikorruptions-Compliance

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