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c) Hinweise von den Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

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§ 81a Abs. 4 (für die kassenärztlichen Vereinigungen) und § 197a Abs. 4 (für die gesetzlichen Krankenversicherungen) des SGB V verpflichten die dortigen Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, die Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat mit nicht nur geringfügiger Bedeutung unverzüglich zu unterrichten. Diese Verpflichtung gilt auch für Hinweise auf mögliche Korruption im Gesundheitswesen gem. den §§ 299a und b StGB.

Antikorruptions-Compliance

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