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a) Widerruf der Approbation

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Die Verhängung einer berufsgerichtlichen Disziplinarstrafe neben einer Kriminalstrafe kommt dann in Betracht, wenn ein „berufsrechtlicher Überhang“ besteht und nicht schon die strafgerichtliche Verurteilung den disziplinarischen Anforderungen genügt. Ob dies der Fall ist, muss für jeden Fall einzeln und unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden, was für die Betroffenen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann.[65]

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Die Approbation eines Arztes ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO zu widerrufen, wenn sich der Arzt nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos.[66] Von einem Arzt, dem auch von seinen Patienten ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, erwartet man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung.[67] Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird dagegen durch eine Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene auch in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird.[68]

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Bislang ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Approbationswiderrufes wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB bekannt geworden. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings den Widerruf der Approbation eines u.a. wegen Vorteilsannahme verurteilten Chefarztes für rechtmäßig erklärt.[69] Verurteilungen von Ärzten und Apothekern wegen Abrechnungsbetruges haben bereits zum Widerruf ihrer Approbation geführt.[70] Diese höchstrichterlichen Entscheidungen lassen erwarten, dass auch bei strafrechtlichen Verurteilungen nach § 299a StGB das Risiko eines Approbationsentzuges im Einzelfall nicht unerheblich sein könnte.

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