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1. Sponsoren

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Wie gerade ausgeführt, besteht eine Sponsoringvereinbarung zwischen Sponsor und Gesponsertem im Sinne eines klassischen Vertrags. Dies scheint im Ausgangspunkt eher ein unkritisches Vorhaben zu sein. Aber die Anwendbarkeit strafrechtlicher Normen auf das Sponsoring ist nicht mehr streitig.

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Zum Schulfall ist im Sportrecht hier ein Fall um den VfL Wolfsburg geworden: Im Jahr 2010 ermittelte die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen T-Systems und VW im Zusammenhang mit Sponsoring-Vereinbarungen zugunsten des VfL Wolfsburg. Die beschuldigten Mitarbeiter von T-Systems und VW sollen versucht haben, einen Großauftrag von VW für T-Systems mit der Verlängerung eines Sponsoringvertrages der Telekom für den VfL Wolfsburg zu verquicken; der lukrative Vertrag sollte nur zustande kommen, wenn die Telekom den Fußballclub weiter finanziell unterstützt. 2014 wurde das Verfahren nach § 153a StPO gegen ein (nach damaligem Recht mit dem höchstmöglichen) Bußgeld in Höhe von 2 Mio. EUR eingestellt.[20] Fraglich war hier, ob es sich beim Verhalten der Beteiligten – ein sog. Kopplungsgeschäft[21] – um eine strafbare „Klimapflege“ oder um eine im engeren Sinne korruptive Verhaltensweise handelte.[22] Es ging jedoch um den Abschluss eines konkreten Vertrages – und nicht etwa um eine nur grundsätzliche positive Einstimmung des Vertragspartners. Damit bleibt im Kern die Frage bestehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen es eine unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs darstellt, wenn ein Auftragnehmer seinem Auftraggeber anbietet, den mit ihm verbundenen Bundesliga-Club zu fördern.[23] Wenn Sponsoring an sich aber grundsätzlich erlaubt ist – woran kein Zweifel besteht –, dann kann die beabsichtige Auftragsvergabe nur dann „unlauter“ i.S.d. § 299 Abs. 1 StGB a.F. gewesen sein, wenn der Auftraggeber infolge der Sponsoringvereinbarung hätte wettbewerbswidrig bevorzugt werden sollen.[24] Diese Sponsoringvereinbarung wird strafrechtlich jedoch nur dann relevant, wenn – bei Vorhandensein im Übrigen gleich geeigneter Mitbewerber – einzig T-Systems die Möglichkeit eines Sponsorings eingeräumt worden wäre. Dann nämlich wäre die Sponsoringvereinbarung eine Art verdeckter Preisnachlass und strukturell sog. Kick-Back-Zahlungen ähnlich.[25] Die Änderungen im Wortlaut der Vorschriften § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. wirken sich nicht auf die skizzierte Grenze der Strafbarkeit im Bereich des Sponsorings in der o.g. Situation aus, die seitens der Staatsanwaltschaft noch nach § 299 StGB a.F. beurteilt wurde.[26]

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Neben den gerade dargestellten klassischen Korruptionsdelikten sind in der Praxis auf dem schmalen Grat zwischen Sponsoring und strafbarer Korruption § 266 StGB – Untreue z.B. durch Bildung „schwarzer Kassen“ (siehe hierzu Rn. 46) oder durch Bestechung – und § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall) am relevantesten.[27]

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Für aufzustellende CMS im Sponsoring-Bereich sollte darauf geachtet werden, sowohl bei der Planung als auch der Ausführung, transparent und im Einklang mit den Formalien zu handeln. Die Kriterien zur Auswahl eines Sponsoring Partners sollten auch nach außen hin nachvollziehbar sein und die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potentieller weiterer Sponsoren wahren. Zudem sollten schon zu Beginn potentielle Interessenskonflikte beleuchtet und Verknüpfungen mit anderen Verträgen (Kopplungsgeschäfte) vermieden werden.[28]

Antikorruptions-Compliance

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